Antwort der Initiative »Völkermord erinnern« auf die VG-Stellungnahme der Stadt Köln
Aktenzeichen: 18 L 906/18 (Stadt Köln, nachfolgend „Antragsgegnerin“ genannt; Initiative »Völkermord erinnern» nachfolgend „Antragsstellerin“ genannt)
In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
-18 L 906/18-
gegen
Stadt Köln
wird auf die Erwiderung der Antragsgegnerin vom 18.04.2019 wie folgt Stellung genommen:
Vorab ist hier zu erwähnen, dass der Antragsgegnerin mit gerichtlichen Schriftsatz vom 17.04.2018 eine Frist zur Stellungnahme bis heute 14:00 Uhr eingeräumt worden; hingegen dem Antragssteller mit Schreiben vom 18.04.2018 eine Frist zur Stellungnahme bis heute um 11:00 Uhr. Diese Stellungnahmefrist ist nicht einmal halb so lang wie die, die der Antragsgegnerin eingeräumt wurde. Die Antragsgegnerin hat ca. 36 Stunden Zeit gehabt, auf den hiesigen Antrag Stellung zu nehmen. Dem Antragssteller ist deutlich weniger als 24 Stunden Zeit gegeben worden. Eine Gleichbehandlung wäre hier angebracht gewesen.
Zunächst ist klarzustellen, dass die Antragsgegnerin hier wohl davon ausgeht, ohne bestehende Ordnungsverfügung, handeln zu können.
Die Antragsgegnerin hat nicht nur aus der Presse am 16.04.2018 von der Errichtung des Mahnmals Kenntnis erlangt, sondern auch durch die am 15.04.2018 in die Haus-post der Antragsgegnerin gelangte Schenkungsurkunde.
Glaubhaftmachung: Offener Brief der „Initiative Völkermord erinnern“ v. 15.04.2018
Unstreitig steht das Mahnmal nicht auf dem Terrain des Ma‘alot – Kunstwerkes. Das Kunstwerk ist nicht beeinträchtigt. So wie die Antragsgegnerin auch selbst in ihrem Schriftsatz einräumt. Das Mahnmal hat keinerlei Auswirkungen auf das genannte Kunstwerk. Vielmehr befindet es sich in unmittelbarer Nähe zum Reiterdenkmal.
Eine Beschädigung des Grund und Bodens der Antragsgegnerin hat nicht stattgefunden und ist auch nicht glaubhaft gemacht. Im Bereich des Mahnmals befinden sich seit Jahren ca. 10 Stahlrohre, Durchmesser 20 mm, die über 100 mm in den Boden eingelassen sind. Diese Rohre ragen wenige Millimeter aus dem Steinniveau hervor. Vier dieser Rohe sind benutzt worden, um das Mahnmal mit Stahldübeln in diesen Rohren zu verankern. Weitere Befestigungen sind nicht vorgenommen worden. Grund und Boden der Antragsgegnerin ist in keiner Weise beschädigt worden.
Auch eine Entfernung des Mahnmals kann unter Beteiligung des Antragsstellers ohne jede Beschädigung von Boden und Mahnmal erfolgen.
Glaubhaftmachung: Eidesstattliche Versicherung des Antragsstellers
Eine Gefahr für Sicherheit und Ordnung, die von dem Mahnmal ausgeht und die eine unverzügliche Entfernung rechtfertigen würde, ist weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden.
Weder gibt die Form des Mahnmals noch die Inschrift in deutscher, armenischer, türkischer und englischen Sprache Anlass zu irgendeiner Beanstandung.
Auf der dreiseitigen stählernen Pyramide von 1,50 Metern Höhe, auf deren gekappter Spitze ein seitlich geschlitzter Granatapfel aus Bronze ruht – ein Symbol für den Genozid an den Armeniern – ist in armenischer, deutscher, türkischer und englischer Sprache, folgende Inschrift zu lesen:
„DIESER SCHMERZ BETRIFFT UNS ALLE
Während des 1. Weltkrieges – zwischen 1915 und 1918 – wurden in der
heutigen Türkei über eine Million armenische Frauen, Männer und Kinder
aus ihren Häusern vertrieben, deportiert und ermordet.
Das Osmanische Reich und die beteiligten deutschen Offiziere unter Führung
Kaiser Wilhelm II. tragen die Verantwortung für diesen Völkermord
an der armenischen Bevölkerung.
Nur eine entschiedene Ächtung der Entwürdigung von Minderheiten und die
Einsicht, dass es weder religiöse, nationale noch ethnische Überlegenheit
zwischen den Menschen gibt, kann solche Verbrechen verhindern.“
Es gab auch in vorangegangenen Jahren in Köln Gedenkveranstaltungen zum Genozid am armenischen Volk. Wie die Antragsgegnerin zurecht andeutet, fanden diese jeweils am 24. April statt, verliefen aber stets friedlich und störungsfrei. Bei diesen Gedenkveranstaltungen, welche am hiesigen Domvorplatz stattfanden, nahmen übrigens auch türkischstämmige Mitbürger teil.
Glaubhaftmachung: Eidesstattliche Versicherung des Antragsstellers
Die Antragsgegnerin stellt in den Raum, dass türkischstämmige Mitbürger auf das Thema sensibel reagierten, es berge daher hohes Konfliktpotenzial. Dies ist weder näher dargelegt noch belegt. Bei der Verabschiedung der Armenien- Resolution des Deutschen Bundestages im Juni 2016 kam es allenfalls zu marginalen Protesten von Seiten türkischstämmiger, nationalistisch orientierter Mitbürger. Bei diesen Gegnern handelte es sich übrigens um Leugner des Völkermords an den Armeniern im Osmanischen Reich im Jahre 1915/16. Dies hat der Deutsche Bundestag mit seiner Resolution als historisches Faktum anerkannt und die Mitverantwortung des damaligen Deutschen Reiches bekräftigt.
Die Argumentation der Antragsgegnerin läuft im Prinzip darauf hinaus, dass Leugner eines Völkermordes (im Falle der Shoah/ des Holocaustes übrigens strafbar) über Art und Ausmaß des Gedenkens hieran, Einfluss nehmen können.
Ferner sollte hier nicht ungeachtet bleiben, dass der Deutsche Bundestag sich in dieser Frage nicht wertneutral verhalten will. Dies wird durch folgenden Passus aus der oben genannten Resolution verdeutlicht:
„Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf im Rahmen finanzieller Möglichkeiten auch weiterhin innerhalb Deutschlands Initiativen und Projekte in Wissenschaft, Zivilgesellschaft und Kultur zu fördern, die eine Auseinandersetzung mit den Geschehnissen von 1915/1916 zum Thema haben“.
Die Befürchtungen der Antragsgegnerin sind nicht begründet. Sie entbehren jedweder Grundlage. Dass an der Stelle des Mahnmals Versammlungen und Gegenversammlungen stattfinden können, ist theoretisch natürlich möglich. Solche Versammlungen können und werden üblicherweise durch die jeweilige Versammlungsbehörde dergestalt gesteuert, dass es zu möglichst geringen Beeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs kommt.
Im Ergebnis ist daher unter keinen Umständen zu erwarten, dass eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit durch das Mahnmal droht.
Die Antragsgegnerin argumentiert, dass Stolpersteine mit dem hier in Rede stehenden Mahnmal nicht vergleichbar seien, weil sie durch ihre Art der Anbringung und Verlegung eine öffentlich begehbare Freifläche nicht eingeschränkten. Hoffentlich meint die Antragsgegnerin damit nicht, dass die Stolpersteine gerade zum Begehen und Betreten sind. Jedenfalls können der Antragsgegnerin folgende Beispiele in Erinnerung gerufen werden, so das Betonauto („Ruhender Verkehr“) von Wolf Vostell am Hohenzollernring, die stählernen Reiher am Rheinufer sowie das Edelweißpiraten Denkmal in Köln-Ehrenfeld. In diesem Fall ist jeweils eine nachträgliche Genehmigung durch die Antragsgegnerin erteilt worden. Daher ist auch die Argumentation, Berufungsfälle müssten vermieden werden, hier nur bedingt als ermessensleitende Erwägung heranzuziehen.
Glaubhaftmachung: Einholung Stellungnahme der Antragsgegnerin
Zudem stellt das Mahnmal keine Einschränkung des Gemeingebrauchs dar, insbesondere ist der örtliche Verkehrsfluss oder gar die Verkehrssicherheit in keiner Weise beeinträchtigt. Der Ort des Mahnmals ist bewusst so gewählt worden, dass es den üblichen, teilweise sehr regen, Fußgängerverkehr vor Ort nicht beeinträchtigt.
Glaubhaftmachung: Eidesstattliche Versicherung des Antragsstellers / Anliegende Fotoaufnahme des Mahnmals
Das Mahnmal genießt bereits jetzt öffentlichen Zuspruch und leistet einen bedeutsamen Beitrag zu historisch wie gesellschaftspolitisch Fragen zum Völkermord an den Armeniern. Exemplarisch verweise ich neben der oben zitierten Bundestags-Resolution im Allgemeinen, auf die Pressemitteilung des Zentralrates der Armenier sowie den offenen Brief von Rolf Domning (Stadtsuperintendent der Evangelischen Kirche in Köln).
Auch dies hat die Antragsgegnerin, obgleich sie dem Antragsteller Meinungsfreiheit zubilligt, in ihrer erst nachträglich dargelegten Ermessenserwägungen unberücksichtigt gelassen. Es handelt sich nicht um irgendein Mahnmal, dass es zu verhindern gilt, um Berufungs- oder Präzedenzfälle zu verhindern. Das Mahnmal erfüllt nicht nur die Funktion des Gedenkens an ein historisch herausragendes Ereignis der kollektiven Verfolgung von Menschen, es behandelt auch geschichts- und tagespolitisch relevante Fragen.
Glaubhaftmachung: Pressemitteilung Evangelischer Kirchenverband Köln v. 18.04.2018 / Pressemitteilung Zentralrat der Armenier in Deutschland v. 19.04.2018
Wegen der Bedeutung der Sache wird hier auch eine Kammerentscheidung befürwortet.
Überdies wird hier beantragt,
die Beteiligten mündlich anzuhören.
Dies soll auch dazu dienen, die zum Teil sich widersprechenden Angaben der Antragsgegnerin, namentlich bezüglich der vermeintlichen Beeinträchtigung des Kunstwerkes Ma´alot, klarzustellen.
Schließlich spricht hier gegen die Anordnung des Sofortvollzuges, dass die Antragsgegnerin selbst offenbar davon ausgeht, dass es sich bei der Überreichung der Schenkungsurkunde an die Oberbürgermeisterin, um einen Antrag auf nachträgliche Genehmigung handele. Es wäre daher ohne Weiteres möglich gewesen eine schriftliche Ordnungsverfügung zu erlassen, zumal der Antragssteller diese Urkunde unterzeichnet hat.
Resit
Rechtsanwalt
Antwort der Initiative »Völkermord erinnern« auf die VG-Stellungnahme der Stadt Köln
Aktenzeichen: 18 L 906/18 (Stadt Köln, nachfolgend „Antragsgegnerin“ genannt; Initiative »Völkermord erinnern» nachfolgend „Antragsstellerin“ genannt)
In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
-18 L 906/18-
gegen
Stadt Köln
wird auf die Erwiderung der Antragsgegnerin vom 18.04.2019 wie folgt Stellung genommen:
Vorab ist hier zu erwähnen, dass der Antragsgegnerin mit gerichtlichen Schriftsatz vom 17.04.2018 eine Frist zur Stellungnahme bis heute 14:00 Uhr eingeräumt worden; hingegen dem Antragssteller mit Schreiben vom 18.04.2018 eine Frist zur Stellungnahme bis heute um 11:00 Uhr. Diese Stellungnahmefrist ist nicht einmal halb so lang wie die, die der Antragsgegnerin eingeräumt wurde. Die Antragsgegnerin hat ca. 36 Stunden Zeit gehabt, auf den hiesigen Antrag Stellung zu nehmen. Dem Antragssteller ist deutlich weniger als 24 Stunden Zeit gegeben worden. Eine Gleichbehandlung wäre hier angebracht gewesen.
Zunächst ist klarzustellen, dass die Antragsgegnerin hier wohl davon ausgeht, ohne bestehende Ordnungsverfügung, handeln zu können.
Die Antragsgegnerin hat nicht nur aus der Presse am 16.04.2018 von der Errichtung des Mahnmals Kenntnis erlangt, sondern auch durch die am 15.04.2018 in die Haus-post der Antragsgegnerin gelangte Schenkungsurkunde.
Glaubhaftmachung: Offener Brief der „Initiative Völkermord erinnern“ v. 15.04.2018
Unstreitig steht das Mahnmal nicht auf dem Terrain des Ma‘alot – Kunstwerkes. Das Kunstwerk ist nicht beeinträchtigt. So wie die Antragsgegnerin auch selbst in ihrem Schriftsatz einräumt. Das Mahnmal hat keinerlei Auswirkungen auf das genannte Kunstwerk. Vielmehr befindet es sich in unmittelbarer Nähe zum Reiterdenkmal.
Eine Beschädigung des Grund und Bodens der Antragsgegnerin hat nicht stattge-funden und ist auch nicht glaubhaft gemacht. Im Bereich des Mahnmals befinden sich seit Jahren ca. 10 Stahlrohre, Durchmesser 20 mm, die über 100 mm in den Boden eingelassen sind. Diese Rohre ragen wenige Millimeter aus dem Steinniveau hervor. Vier dieser Rohe sind benutzt worden, um das Mahnmal mit Stahldübeln in diesen Rohren zu verankern. Weitere Befestigungen sind nicht vorgenommen worden. Grund und Boden der Antragsgegnerin ist in keiner Weise beschädigt worden.
Auch eine Entfernung des Mahnmals kann unter Beteiligung des Antragsstellers ohne jede Beschädigung von Boden und Mahnmal erfolgen.
Glaubhaftmachung: Eidesstattliche Versicherung des Antragsstellers
Eine Gefahr für Sicherheit und Ordnung, die von dem Mahnmal ausgeht und die eine unverzügliche Entfernung rechtfertigen würde, ist weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden.
Weder gibt die Form des Mahnmals noch die Inschrift in deutscher, armenischer, türkischer und englischen Sprache Anlass zu irgendeiner Beanstandung.
Auf der dreiseitigen stählernen Pyramide von 1,50 Metern Höhe, auf deren gekappter Spitze ein seitlich geschlitzter Granatapfel aus Bronze ruht – ein Symbol für den Genozid an den Armeniern – ist in armenischer, deutscher, türkischer und englischer Sprache, folgende Inschrift zu lesen:
„DIESER SCHMERZ BETRIFFT UNS ALLE
Während des 1. Weltkrieges – zwischen 1915 und 1918 – wurden in der
heutigen Türkei über eine Million armenische Frauen, Männer und Kinder
aus ihren Häusern vertrieben, deportiert und ermordet.
Das Osmanische Reich und die beteiligten deutschen Offiziere unter Führung
Kaiser Wilhelm II. tragen die Verantwortung für diesen Völkermord
an der armenischen Bevölkerung.
Nur eine entschiedene Ächtung der Entwürdigung von Minderheiten und die
Einsicht, dass es weder religiöse, nationale noch ethnische Überlegenheit
zwischen den Menschen gibt, kann solche Verbrechen verhindern.“
Es gab auch in vorangegangenen Jahren in Köln Gedenkveranstaltungen zum Genozid am armenischen Volk. Wie die Antragsgegnerin zurecht andeutet, fanden diese jeweils am 24. April statt, verliefen aber stets friedlich und störungsfrei. Bei diesen Gedenkveranstaltungen, welche am hiesigen Domvorplatz stattfanden, nahmen übrigens auch türkischstämmige Mitbürger teil.
Glaubhaftmachung: Eidesstattliche Versicherung des Antragsstellers
Die Antragsgegnerin stellt in den Raum, dass türkischstämmige Mitbürger auf das Thema sensibel reagierten, es berge daher hohes Konfliktpotenzial. Dies ist weder näher dargelegt noch belegt. Bei der Verabschiedung der Armenien- Resolution des Deutschen Bundestages im Juni 2016 kam es allenfalls zu marginalen Protesten von Seiten türkischstämmiger, nationalistisch orientierter Mitbürger. Bei diesen Gegnern handelte es sich übrigens um Leugner des Völkermords an den Armeniern im Osmanischen Reich im Jahre 1915/16. Dies hat der Deutsche Bundestag mit seiner Resolution als historisches Faktum anerkannt und die Mitverantwortung des damaligen Deutschen Reiches bekräftigt.
Die Argumentation der Antragsgegnerin läuft im Prinzip darauf hinaus, dass Leugner eines Völkermordes (im Falle der Shoah/ des Holocaustes übrigens strafbar) über Art und Ausmaß des Gedenkens hieran, Einfluss nehmen können.
Ferner sollte hier nicht ungeachtet bleiben, dass der Deutsche Bundestag sich in dieser Frage nicht wertneutral verhalten will. Dies wird durch folgenden Passus aus der oben genannten Resolution verdeutlicht:
„Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf im Rahmen finanzieller Möglichkeiten auch weiterhin innerhalb Deutschlands Initiativen und Projekte in Wissenschaft, Zivilgesellschaft und Kultur zu fördern, die eine Auseinandersetzung mit den Geschehnissen von 1915/1916 zum Thema haben“.
Die Befürchtungen der Antragsgegnerin sind nicht begründet. Sie entbehren jedweder Grundlage. Dass an der Stelle des Mahnmals Versammlungen und Gegenversammlungen stattfinden können, ist theoretisch natürlich möglich. Solche Versammlungen können und werden üblicherweise durch die jeweilige Versammlungsbehörde dergestalt gesteuert, dass es zu möglichst geringen Beeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs kommt.
Im Ergebnis ist daher unter keinen Umständen zu erwarten, dass eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit durch das Mahnmal droht.
Die Antragsgegnerin argumentiert, dass Stolpersteine mit dem hier in Rede stehenden Mahnmal nicht vergleichbar seien, weil sie durch ihre Art der Anbringung und Verlegung eine öffentlich begehbare Freifläche nicht eingeschränkten. Hoffentlich meint die Antragsgegnerin damit nicht, dass die Stolpersteine gerade zum Begehen und Betreten sind. Jedenfalls können der Antragsgegnerin folgende Beispiele in Erinnerung gerufen werden, so das Betonauto („Ruhender Verkehr“) von Wolf Vostell am Hohenzollernring, die stählernen Reiher am Rheinufer sowie das Edelweißpiraten Denkmal in Köln-Ehrenfeld. In diesem Fall ist jeweils eine nachträgliche Genehmigung durch die Antragsgegnerin erteilt worden. Daher ist auch die Argumentation, Berufungsfälle müssten vermieden werden, hier nur bedingt als ermessensleitende Erwägung heranzuziehen.
Glaubhaftmachung: Einholung Stellungnahme der Antragsgegnerin
Zudem stellt das Mahnmal keine Einschränkung des Gemeingebrauchs dar, insbesondere ist der örtliche Verkehrsfluss oder gar die Verkehrssicherheit in keiner Weise beeinträchtigt. Der Ort des Mahnmals ist bewusst so gewählt worden, dass es den üblichen, teilweise sehr regen, Fußgängerverkehr vor Ort nicht beeinträchtigt.
Glaubhaftmachung: Eidesstattliche Versicherung des Antragsstellers / Anliegende Fotoaufnahme des Mahnmals
Das Mahnmal genießt bereits jetzt öffentlichen Zuspruch und leistet einen bedeutsamen Beitrag zu historisch wie gesellschaftspolitisch Fragen zum Völkermord an den Armeniern. Exemplarisch verweise ich neben der oben zitierten Bundestags-Resolution im Allgemeinen, auf die Pressemitteilung des Zentralrates der Armenier sowie den offenen Brief von Rolf Domning (Stadtsuperintendent der Evangelischen Kirche in Köln).
Auch dies hat die Antragsgegnerin, obgleich sie dem Antragsteller Meinungsfreiheit zubilligt, in ihrer erst nachträglich dargelegten Ermessenserwägungen unberücksichtigt gelassen. Es handelt sich nicht um irgendein Mahnmal, dass es zu verhindern gilt, um Berufungs- oder Präzedenzfälle zu verhindern. Das Mahnmal erfüllt nicht nur die Funktion des Gedenkens an ein historisch herausragendes Ereignis der kollektiven Verfolgung von Menschen, es behandelt auch geschichts- und tagespolitisch relevante Fragen.
Glaubhaftmachung: Pressemitteilung Evangelischer Kirchenverband Köln v. 18.04.2018 / Pressemitteilung Zentralrat der Armenier in Deutschland v. 19.04.2018
Wegen der Bedeutung der Sache wird hier auch eine Kammerentscheidung befürwortet.
Überdies wird hier beantragt,
die Beteiligten mündlich anzuhören.
Dies soll auch dazu dienen, die zum Teil sich widersprechenden Angaben der Antragsgegnerin, namentlich bezüglich der vermeintlichen Beeinträchtigung des Kunstwerkes Ma´alot, klarzustellen.
Schließlich spricht hier gegen die Anordnung des Sofortvollzuges, dass die Antragsgegnerin selbst offenbar davon ausgeht, dass es sich bei der Überreichung der Schenkungsurkunde an die Oberbürgermeisterin, um einen Antrag auf nachträgliche Genehmigung handele. Es wäre daher ohne Weiteres möglich gewesen eine schriftliche Ordnungsverfügung zu erlassen, zumal der Antragssteller diese Urkunde unterzeichnet hat.
Resit
Rechtsanwalt